§ 133 Ladung · Strafprozeßordnung (StPO)
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten