Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten

§ 133 Ladung · Strafprozeßordnung (StPO)

(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.

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