Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Elfter Abschnitt Verteidigung

§ 146 Verbot der Mehrfachverteidigung · Strafprozeßordnung (StPO)

Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht