Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 159 Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen Tod · Strafprozeßordnung (StPO)

(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

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