§ 160b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.