Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage

§ 165 Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug · Strafprozeßordnung (StPO)

Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.

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