§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft · Strafprozeßordnung (StPO)
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage