§ 177 Kosten · Strafprozeßordnung (StPO)
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Zweiter Abschnitt Vorbereitung der öffentlichen Klage