§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen · Strafprozeßordnung (StPO) Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.