Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 202 Anordnung ergänzender Beweiserhebungen · Strafprozeßordnung (StPO)

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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