§ 203 Eröffnungsbeschluss · Strafprozeßordnung (StPO)
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens