Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 203 Eröffnungsbeschluss · Strafprozeßordnung (StPO)

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

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