Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

§ 206 Keine Bindung an Anträge · Strafprozeßordnung (StPO)

Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht