§ 206 Keine Bindung an Anträge · Strafprozeßordnung (StPO)
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Vierter Abschnitt Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens