Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 218 Ladung des Verteidigers · Strafprozeßordnung (StPO)

Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.

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