§ 218 Ladung des Verteidigers · Strafprozeßordnung (StPO)
Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist. § 217 gilt entsprechend.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung