Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung

§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.

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