Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Fünfter Abschnitt Vorbereitung der Hauptverhandlung
§ 225
Einnahme des richterlichen Augenscheins durch beauftragte oder ersuchte Richter · Strafprozeßordnung (StPO)
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
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