§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger · Strafprozeßordnung (StPO)
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung