Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger · Strafprozeßordnung (StPO)

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

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