Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung
§ 234
Vertretung des abwesenden Angeklagten · Strafprozeßordnung (StPO)
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.