Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten · Strafprozeßordnung (StPO)

Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.

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