Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen · Strafprozeßordnung (StPO)

Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören.

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