§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.