§ 255 Protokollierung der Verlesung · Strafprozeßordnung (StPO)
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung