§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung · Strafprozeßordnung (StPO)
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung