Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft · Strafprozeßordnung (StPO)

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht