§ 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung · Strafprozeßordnung (StPO)
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Sechster Abschnitt Hauptverhandlung