§ 286 Vertretung von Abwesenden · Strafprozeßordnung (StPO)
Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende