Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 286 Vertretung von Abwesenden · Strafprozeßordnung (StPO)

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht