Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 288 Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

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