Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt Verfahren gegen Abwesende

§ 291 Bekanntmachung der Beschlagnahme · Strafprozeßordnung (StPO)

Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

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