Drittes Buch Rechtsmittel › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft · Strafprozeßordnung (StPO)

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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