§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.
Drittes Buch Rechtsmittel › Dritter Abschnitt Berufung