Drittes Buch Rechtsmittel › Dritter Abschnitt Berufung

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht · Strafprozeßordnung (StPO)

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

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