Drittes Buch Rechtsmittel › Dritter Abschnitt Berufung

§ 326 Schlussvorträge · Strafprozeßordnung (StPO)

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

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