§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag · Strafprozeßordnung (StPO)
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens