Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Vierter Abschnitt Aktenführung und Kommunikation im Verfahren › Abschnitt 4b Verfahren bei Zustellungen

§ 38 Unmittelbare Ladung · Strafprozeßordnung (StPO)

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.

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