Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten · Strafprozeßordnung (StPO)

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

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