§ 394 Bekanntmachung an den Beschuldigten · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt Privatklage