Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt Nebenklage

§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers · Strafprozeßordnung (StPO)

Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.

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