§ 402 Widerruf der Anschlusserklärung; Tod des Nebenklägers · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Dritter Abschnitt Nebenklage