§ 406l Befugnisse von Angehörigen und Erben von Verletzten · Strafprozeßordnung (StPO)
§ 406i Absatz 1 sowie die §§ 406j und 406k gelten auch für Angehörige und Erben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechenden Befugnisse zustehen.
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Fünfter Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten