Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens › Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung · Strafprozeßordnung (StPO)

§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht