§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen · Strafprozeßordnung (StPO)
Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme