Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens › Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen · Strafprozeßordnung (StPO)

Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§ 421 bis 436 der Einziehung gleich.

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