§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes · Strafprozeßordnung (StPO)
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt Strafvollstreckung