Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459 Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungsgesetzes · Strafprozeßordnung (StPO)

Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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