Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459f Unterbleiben der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe · Strafprozeßordnung (StPO)

Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte wäre.

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