Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen · Strafprozeßordnung (StPO)

Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.

Alle Vorschriften: StPO — Inhaltsübersicht