§ 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen · Strafprozeßordnung (StPO)
Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht.
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Erster Abschnitt Strafvollstreckung