Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens

§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen · Strafprozeßordnung (StPO)

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.

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