§ 464d Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen · Strafprozeßordnung (StPO)
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens › Zweiter Abschnitt Kosten des Verfahrens