Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten › Zweiter Abschnitt Regelungen über die Datenverarbeitung

§ 486 Gemeinsame Dateisysteme · Strafprozeßordnung (StPO)

Die personenbezogenen Daten können für die in den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemeinsamen Dateisystemen gespeichert werden. Dies gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.

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