Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt Zeugen

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

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