§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen · Strafprozeßordnung (StPO)
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- 1. eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- 2. einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- 3. einer sonstigen Hilfstätigkeit
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.