§ 61 Recht zur Eidesverweigerung · Strafprozeßordnung (StPO)
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt Zeugen