Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt Zeugen

§ 61 Recht zur Eidesverweigerung · Strafprozeßordnung (StPO)

Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.

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