§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen · Strafprozeßordnung (StPO)
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein