Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren · Strafprozeßordnung (StPO)

Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.

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