§ 82 Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren · Strafprozeßordnung (StPO)
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein