Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes · Strafprozeßordnung (StPO)

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.

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