§ 93 Schriftgutachten · Strafprozeßordnung (StPO)
Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein