Erstes Buch Allgemeine Vorschriften › Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 93 Schriftgutachten · Strafprozeßordnung (StPO)

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden.

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