Artikel 14 Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung · Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (Taxonomie-VO)
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, wenn sie wesentlich zum Schutz vor Umweltverschmutzung beiträgt durch:
- a. Vermeidung oder, sofern nicht durchführbar, Verringerung von Emissionen, mit Ausnahme von Treibhausgasen, in Luft, Wasser oder Boden;
- b. Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, bei gleichzeitiger Minimierung aller nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder Risiken solcher Auswirkungen;
- c. Vermeidung oder Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt bei der Herstellung, Verwendung oder Beseitigung von Chemikalien;
- d. Beseitigung von Abfällen und sonstigen Schadstoffen; oder
- e. Ermöglichung jeder der in Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
- a. zur Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung leistet; und
- b. zur Ergänzung von Artikel 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem 1. Januar 2023 zu gewährleisten.