Taxonomie-VO | Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR)

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KAPITEL I — GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 — Gegenstand und AnwendungsbereichArtikel 2 — Begriffsbestimmungen

KAPITEL II — ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 3 — Kriterien für ökologisch nachhaltige WirtschaftstätigkeitenArtikel 4 — Anwendung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei öffentlichen Maßnahmen, Normen und KennzeichnungenArtikel 5 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen InvestitionenArtikel 6 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werdenArtikel 7 — Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen FinanzproduktenArtikel 8 — Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei UnternehmenArtikel 9 — UmweltzieleArtikel 10 — Wesentlicher Beitrag zum KlimaschutzArtikel 11 — Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den KlimawandelArtikel 12 — Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und MeeresressourcenArtikel 13 — Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur KreislaufwirtschaftArtikel 14 — Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der UmweltverschmutzungArtikel 15 — Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der ÖkosystemeArtikel 16 — Ermöglichende TätigkeitenArtikel 17 — Erhebliche Beeinträchtigung der UmweltzieleArtikel 18 — MindestschutzArtikel 19 — Anforderungen an technische BewertungskriterienArtikel 20 — Plattform für ein nachhaltiges FinanzwesenArtikel 21 — Zuständige BehördenArtikel 22 — Maßnahmen und SanktionenArtikel 23 — Ausübung der BefugnisübertragungArtikel 24 — Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen

KAPITEL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 25 — Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088Artikel 26 — ÜberprüfungArtikel 27 — Inkrafttreten und Anwendung