KAPITEL II ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Artikel 24 Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen · Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Text von Bedeutung für den EWR) (Taxonomie-VO)

(1) Eine Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten) berät die Kommission über die Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien und des Ansatzes, den die Plattform zur Ausarbeitung der Kriterien gemäß Artikel 19 verfolgt.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Wege von Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten, um einen raschen Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu erleichtern, insbesondere was die wichtigsten Ergebnisse der Plattform anbelangt, wie z. B. neue technische Bewertungskriterien oder wesentliche Aktualisierungen derselben oder Entwürfe von Berichten.

Alle Vorschriften: Taxonomie-VO — Inhaltsübersicht